Skip to main content

Satzung des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes Rheinland-Pfalz e.V.

§1 Rechtsform, Name, Sitz 

Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband Rheinland-Pfalz e. V. ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Mainz. Er umfasst das Gebiet der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz. Er ist Mitglied im Hausärztinnen- und  Hausärzteverband e. V. (Bundesverband) in Köln. Über einen Austritt aus dem Bundesverband kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden.


§2 Zweck und Aufgaben des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes Rheinland-Pfalz e.V.

1. Zweck des Verbandes ist die Wahrung der berufsständischen Interessen aller Hausärzte im Lande Rheinland-Pfalz innerhalb und außerhalb der Ärzteschaft.

2. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

a) die Beratung und Vertretung aller in Rheinland-Pfalz an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte, insbesondere die Vertretung gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Kostenträgern, Politik und Öffentlichkeit

b) die Wahrnehmung und Förderung der berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte

c)  die Verhandlung und der Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern im Gesundheitssystem, insbesondere mit Krankenkassen, für hausärztlich tätige Vertragsärzte in Rheinland-Pfalz

d) die Förderung von Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Forschung und Lehre in der hausärztlichen Medizin.

e) die Förderung der Zusammenarbeit der Vereinigungen hausärztlich tätiger Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz und die Koordination deren Tätigkeiten.

3. Der Verband ist berechtigt, sonstige zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Aufgaben durchzuführen. Er kann sich an Körperschaften beteiligen bzw. sonstige Rechtsverhältnisse mit diesen begründen, soweit dies zur Erreichung des Verbandszwecks sinnvoll erscheint.

4. Der Verband verfolgt keinen Zweck, der auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.


§3 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes Rheinland-Pfalz e.V. kann jeder in Rheinland-Pfalz ansässige Hausarzt (Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, praktische Ärztin/Arzt, hausärztliche tätige(r) Internist(in), Ärztin/Arzt für Kinderheilkunde) gemäß Sozialgesetzbuch V § 73 Abs. 1 a, Satz 1 bis 4 (SGB v. 1.1.1993) sein, der im Besitz des aktiven und passiven Wahlrechts zu den ärztlichen Körperschaften ist. Außerdem können auch Ärztinnen und Ärzte, welche sich in der Weiterbildung mit der Zielrichtung einer hausärztlichen Tätigkeit befinden, sowie Studierende der Medizin Mitglieder des Verbandes werden. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Verein kann Ehrenmitglieder haben.

2. Förderndes Mitglied können alle anderen natürlichen oder juristischen Personen werden, welche an einer qualifizierten ärztlichen Versorgung durch Hausärzte interessiert sind. Sie haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.

3. Wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind, kann die Mitgliedschaft in eine solche nach § 3 Abs. 2 umgewandelt werden.


§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch den Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Ausschluss

d) wenn die Voraussetzungen nach §3 nicht mehr gegeben sind

2. Austrittserklärungen haben schriftlich zu erfolgen. Beiträge sind bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.

3. Ausschluss ist durch Vorstandsbeschluss zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Verbandes verstoßen hat. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist diesem durch eingeschriebenen Brief durch den Vorsitzenden mitzuteilen. Über einen Widerspruch gegen einen Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.


§5 Forum "Ärzte in Weiterbildung"

1. Zur Vertretung der spezifischen Belange der Ärzte in Weiterbildung hat der Verband das Forum Weiterbildung eingerichtet. Zweck und Aufgabe des Forums ist es insbesondere, die spezifischen Belange von Ärzten in Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin, vor allem in der Form der für sie einschlägigen gesetzlichen Rahmenbedingungen, zu fördern und zu stärken.

2. Das Forum besteht aus Mitgliedern des Landesverbandes, die sich in der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin befinden bzw. in Facharztweiterbildung sind und die hausärztliche Tätigkeit anstreben sowie Fachärzte bis zu 5 Jahre nach Abschluss der Facharztweiterbildung.

3. Der Sprecher des Forum Weiterbildung sowie sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Forums „Ärzte in Weiterbildung“ können der Mitgliederversammlung Mitglieder für diese Ämter empfehlen.

4. Das Forum ist berechtigt, dem Vorstand Beschlussvorlagen zu Fragen, die seinen Aufgabenbereich betreffen, zu unterbreiten. Das Forum Weiterbildung, vertreten durch seinen Sprecher, berichtet der Mitgliederversammlung regelmäßig über seine Arbeit.


§6 Organe des Verbandes

Organe des Berufsverbandes sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand


§7 Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen erfolgen mindestens einmal im Jahr. Die Mitgliederversammlung kann auch als sog. virtuelle Versammlung durchgeführt werden. Ob diese Form oder eine Präsenzveranstaltung stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt. Näheres regelt die Versammlungsordnung, die durch den Vorstand erlassen wird. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Antrag von mindestens 5 % der eingetragenen Mitglieder einberufen werden. Einberufung geschieht durch die/den 1. Vorsitzenden, durch Mitteilung an die Mitglieder unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Beratung und Beschlussfassung über berufs- und standespolitische Fragen,

b) Wahl des Vorstandes,

c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

e) Widerspruchsentscheidung zum Ausschluss von Mitgliedern,

f) Entgegennahme des Geschäftsberichtes,

g) Entlastung des Vorstandes,

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

i) Beschlussfassung über Auflösung des Verbandes und über das Verbandsvermögen im Falle der Auflösung,

j) Beschlussfassung über die Entschädigungsordnung,

k) Wahl der zusätzlichen, neben den bereits als geschäftsführenden Vorstand gewählten, Delegierten und deren Stellvertreter für die Delegiertenversammlungen der Bundesebene des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes. Es sollen halb so viele Stellvertreter wie die Gesamtzahl der Delegierten gewählt werden, bei ungerader Zahl ist aufzurunden.

j) Wahl des Sprechers und Stellvertreters des Forums „Ärzte in Weiterbildung"


4. Wenn form- und fristgerecht gemäß der Satzung des Hausärzteverbandes zu einer Mitgliederversammlung des Hausärzteverbandes eingeladen wurde, ist die Versammlung auf jeden Fall beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen zur Mehrheitsfindung nicht mitzählen. Eine Beschlussfassung über die Punkte h, i und j erfordert die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform verfasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die teilnehmenden Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist an den Verein gesandt werden.


§8 Der Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand

b) dem erweiterten Vorstand.

2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem

a) 1. Vorsitzenden,

b) 2. Vorsitzenden,

c) Schriftführer,

d) Schatzmeister.

3. Der erweiterte Vorstand besteht aus

a) den Ehrenvorsitzenden

b) und bis zu neun weiteren Vorstandsmitgliedern, unter welchen sich der Sprecher des Forums „Ärzte in Weiterbildung“ befinden muss. Sollte kein Sprecher für das Forum „Ärzte in Weiterbildung“ gewählt werden, bleibt diese Vorstandsposition unbesetzt.

4. Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind automatisch Delegierte für die Delegiertenversammlungen der Bundesebene des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kann das Amt des Delegierten auf eigenen Wunsch ablehnen; die vakante Stelle des Delegierten wird in diesem Falle durch eine Wahl in der Mitgliederversammlung neu besetzt.

5. Der Vorstand wird durch die Mitglieder­versammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers, längstens jedoch 12 Monate im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Beide vertreten den Verein gemeinschaftlich.

6. Die Vorstandsmitglieder erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine angemessene Tätigkeitsvergütung.


§9 Aufgaben des Vorstandes

1. Aufgaben des Vorstandes sind:

a) Satzungsgemäße Vertretung gemäß §2 der Satzung.

b) Satzungsgemäße Vertretung im Bundesvorstand und in der Delegiertenversammlung des Bundesverbandes.

2. Sitzungen des Vorstandes erfolgen nach Bedarf und Übereinkunft, jedoch mindestens einmal im Jahr. Ihre Einberufung geschieht durch Mitteilung an die Vorstandsmitglieder und der Wahrung einer Frist von mind. 14 Tagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Beschlussfassung des Vorstands kann auch im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.

3. Der Vorstand legt die Höhe der Tätigkeitsvergütung gemäß der Entschädigungsordnung für alle Vorstandsmitglieder fest. Die Betroffenen haben dabei kein Stimmrecht.

4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


§10 Beirat

1. Der Verband kann einen Beirat haben. Der Beirat setzt sich zusammen aus bis zu zehn Mitgliedern. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von maximal vier Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Jede Benennung in einen Beirat endet spätestens mit Ablauf der Wahlperiode oder Beendigung der Beiratstätigkeit durch das benennende Gremium.

2. Der Beirat ist kein Organ des Verbandes; Mitglieder des Beirats sind insbesondere von der Vertretung des Verbandes ausgeschlossen.

3. Der Beirat soll insbesondere folgende Aufgabe wahrnehmen:
- Beratung des Vorstandes bei der Erfüllung seiner Aufgaben


4. Beiräte können zu den jeweiligen Sitzungen des Gesamtvorstandes eingeladen werden und an diesen teilnehmen. Sie haben in den jeweiligen Sitzungen Rede-, aber kein Stimmrecht.

5. Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirats erhalten keine Vergütung oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(Stand 18.11.2023)